I. ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB„) regeln den Verkauf und die Lieferung von Geräten und die Erbringung von Dienstleistungen durch Floox Chargers, S.L. („Floox“ oder der „Lieferant„). Jede Änderung oder Abweichung von diesen muss schriftlich vereinbart werden und gilt als besondere Bedingung.
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II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1 In diesen AGB haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend zugewiesene Bedeutung:
- „Produkt„: jedes Gerät, jede Vorrichtung und/oder jedes Zubehör, das von Floox aufgrund des Vertrags oder der Bestellung geliefert wird, einschließlich der Software und der entsprechenden Dokumentation;
- „Kunde„: bezieht sich auf das Unternehmen, die natürliche oder juristische Person, die die Produkte und/oder Dienstleistungen von Floox erwirbt, die durch einen Vertrag oder eine Bestellung formalisiert wurden.
- „Vertrag„: der schriftliche Vertrag zwischen dem Kunden und Floox, der sich auf die Lieferung des Produkts und/oder die Erbringung von Dienstleistungen bezieht, sowie alle Anhänge, einschließlich der schriftlich vereinbarten Änderungen und Ergänzungen der genannten Dokumente. Der Vertrag legt einen Zeitrahmen mit einem Anfangs- und Enddatum fest, in dem sich der Kunde verpflichtet, eine bestimmte Menge an Produkten oder Dienstleistungen zu bestellen.
- „Bestellung„: die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und Floox über die Lieferung des Produkts und/oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie alle Anhänge, einschließlich aller schriftlich vereinbarten Änderungen und Ergänzungen zu diesen Dokumenten. Der Kunde bestellt eine bestimmte Menge von Produkten oder Dienstleistungen zu bestimmten Terminen und für einen vereinbarten Betrag. Die Bestellung kann sich auf ein offizielles, zeitlich und formal gültiges Angebot von Floox beziehen.
- „FAT„: Factory Acceptance Test, bezieht sich auf die Reihe von Tests, die durchgeführt werden, um zu überprüfen und zu dokumentieren, dass der Herstellungsprozess sowie das fertige Produkt gemäß den von Floox festgelegten Qualitätsstandards durchgeführt und erhalten wurden.
- „SAT„: Site Acceptance Test (Abnahmeprüfung vor Ort), bezieht sich auf eine Reihe von Tests, die während des Prozesses der Inbetriebnahme des Produkts durchgeführt werden, sobald es am endgültigen Standort installiert wurde, an dem das Produkt betrieben wird.
- „Vorsätzliche Unterlassunge„: die vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassung der Sorgfalt, die nach den Umständen erforderlich ist, um schwerwiegende Folgen für die andere Partei zu vermeiden;
- „Schriftlich„: Mitteilung durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument per Brief, E-Mail, Fax oder auf jede andere von ihnen vereinbarte Weise;
- „Vertrags- oder Bestellpreis„: der vereinbarte Preis, der ein Festpreis ist, oder, wenn die Parteien ausdrücklich eine Preisänderungsklausel vereinbart haben, der geänderte Preis. Die im Vertrag oder in der Bestellung genannten Preise sind Nettopreise ohne Steuern, Abgaben oder Gebühren, die später hinzukommen.
III. INFORMATIONEN UND ANWEISUNGEN ZUM PRODUKT
3.1 Alle in der allgemeinen Produktdokumentation und in den Preislisten enthaltenen Informationen und Angaben sind unabhängig von ihrer Form nur insoweit verbindlich, sofern sie ausdrücklich durch schriftliche Bezugnahme in den Vertrag oder die Bestellung aufgenommen wurden.
3.2 Der Lieferant stellt spätestens am Tag der Lieferung kostenlos die Informationen und Zeichnungen zur Verfügung, die der Kunde benötigt, um das Produkt korrekt zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu benutzen und zu warten. Diese Informationen und Zeichnungen sind in Papierform und in elektronischer Form zu liefern. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, Fertigungszeichnungen des Liefergegenstandes und von Ersatzteilen zur Verfügung zu stellen.
IV. GEISTIGES EIGENTUM
4.1 Alle Rechte am geistigen Eigentum des Produkts (einschließlich aller eingebetteten Software und aller technischen Informationen, die sich auf das Produkt beziehen) stehen dem Lieferanten oder gegebenenfalls einem Dritten zu, der den Lieferanten zur Vergabe von Unterlizenzen für diese Rechte ermächtigt hat. Unbeschadet etwaiger Beschränkungen, die zwischen dem Dritten und dem Lieferanten vereinbart wurden, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, unbefristetes und übertragbares Recht zur Nutzung dieser Rechte an geistigem Eigentum, jedoch nur in dem für den Vertragsgegenstand erforderlichen Umfang. Diese Einräumung bedeutet in keinem Fall die Übertragung des Eigentums an den Kunden; Floox bleibt ausschließlicher Eigentümer dieser Rechte. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode oder Aktualisierungen der eingebauten Software zur Verfügung zu stellen. Diese Klausel gilt auch, wenn das Produkt und/oder die Software speziell für den Auftraggeber entwickelt wurde, es sei denn, es wurde Schriftlich etwas anderes vereinbart.
V. DATENSCHUTZ
5.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzverordnung (EU) 2016/679 und die geltenden spanischen Rechtsvorschriften wie das Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember zum Schutz personenbezogener Daten strikt einzuhalten.
VI. VERTRAULICHKEIT
6.1 Technische, kommerzielle und finanzielle Informationen sowie alle Informationen, die für vertraulich erklärt wurden oder die aufgrund ihrer Natur als vertraulich zu betrachten sind, die von einer der Parteien der anderen Schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, sind als vertraulich zu behandeln.
6.2 Vertrauliche Informationen dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht für andere Zwecke als die, für die sie bereitgestellt wurden, verwendet werden. Darüber hinaus dürfen diese Informationen ohne die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergegeben, übermittelt oder offengelegt werden, außer an Angestellte, Auftragnehmer oder Beauftragte, die für die Zwecke des Vertrages davon Kenntnis haben müssen, und nur unter der Voraussetzung, dass sie gleichwertigen Vertraulichkeitspflichten unterworfen sind.
6.3 Bei Beendigung des betreffenden Vertrags oder auf schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei, je nachdem, was zuerst eintritt, hat die empfangende Partei nach Wahl der offenlegenden Partei alle vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zurückzugeben oder zu vernichten.
6.4 Die Parteien vereinbaren, dass vertrauliche Informationen während der Laufzeit des Vertrags oder der Bestellung streng vertraulich zu behandeln sind und auch nach Ablauf oder Beendigung des Vertrags oder der Bestellung vertraulich bleiben, solange diese Informationen als vertraulich eingestuft sind.
VII. ABNAHMEPRÜFUNGEN
7.1 Wenn der Vertrag oder die Bestellung keine technischen Anforderungen enthält, werden die TAFs in Übereinstimmung mit der allgemeinen Praxis in den Räumlichkeiten von Floox und in den von Floox zugelassenen Laboratorien durchgeführt. Der Kunde kann die Teilnahme an der TAF an einem von beiden Parteien vereinbarten Ort, Datum und Uhrzeit verlangen.
7.2 Floox stellt die TAF auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden zur Verfügung.
7.3 Ergibt die TAF, daß das Produkt nicht dem Vertrag oder der Bestellung entspricht, so beseitigt Floox unverzüglich alle Mängel, um sicherzustellen, daß das Produkt dem Vertrag oder der Bestellung entspricht. Auf Verlangen des Kunden werden dann weitere Prüfungen durchgeführt, es sei denn, der Mangel ist unerheblich.
7.4 Floox trägt alle Kosten für TAF-Prüfungen, die am Herstellungsort durchgeführt werden. Der Kunde trägt jedoch alle Reise- und Lebenshaltungskosten seiner Vertreter im Zusammenhang mit solchen Prüfungen.
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VIII. AUSLIEFERUNG. RISIKOÜBERGANG
8.1 Vereinbarte Handelsklauseln sind gemäß den INCOTERMS® auszulegen. Sind keine besonderen Handelskonditionen vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk – EXW im Lager von Floox.
8.2 Der Kunde ist berechtigt, nicht gelieferte Bestellungen und/oder Verträge innerhalb der ersten zwei Wochen nach Bestätigung der Bestellung und/oder des Vertrags ohne Vertragsstrafe zu stornieren. Im Falle einer Stornierung der Bestellung und/oder des Vertrages innerhalb der folgenden vier Wochen hat der Kunde jedoch 40 % des Wertes der Bestellung und/oder des Vertrages zu zahlen. Floox akzeptiert keine Stornierung der Bestellung und/oder des Vertrages sechs Wochen nach der Bestätigung der Bearbeitung.
IX. LIEFERZEIT. VERZUG
9.1 Haben die Parteien statt eines Liefertermins eine Frist für die Lieferung bestimmt, so beginnt diese zu laufen, sobald der Vertrag bzw. die Bestellung abgeschlossen ist und alle vereinbarten, vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen, wie z.B. behördliche Formalitäten, bei Vertragsabschluss fällige Zahlungen und Sicherheiten, erfüllt sind.
9.2 Kann der Lieferant absehen, dass er das Produkt nicht zum vereinbarten Liefertermin liefern kann, so hat er dies dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, und zwar unter Angabe des Grundes und, soweit möglich, des Zeitpunkts, zu dem die Lieferung erwartet werden kann.
9.3 Ist die Lieferverzögerung auf einen der in Ziffer 16.1 genannten Umstände, auf eine Handlung oder Unterlassung des Abnehmers, einschließlich der Aussetzung gemäß den Ziffern 11.3 und 17.1, oder auf andere dem Abnehmer zuzurechnende Umstände zurückzuführen, so ist der Lieferant berechtigt, die Lieferfrist ohne Vertragsstrafe um den Zeitraum zu verlängern, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles erforderlich ist. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.
9.4 Der Auftraggeber hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für eine verspätete Lieferung, wenn die Bedingungen für eine solche Entschädigung im Vertrag oder in der Bestellung festgelegt und von beiden Parteien Schriftlich akzeptiert wurden und auf Ursachen zurückzuführen sind, die dem Lieferanten zuzuschreiben sind. Die Entschädigung ist auf Schriftlichen Antrag des Abnehmers zu zahlen, jedoch nicht bevor die Lieferung abgeschlossen oder der Vertrag bzw. die Bestellung gemäß Ziffer 9.5 beendet worden is
9.5 Liefert der Lieferant nicht innerhalb von 120 Tagen nach dem bestätigten Liefertermin und ist dies nicht auf Umstände zurückzuführen, die dem Abnehmer zuzurechnen sind, kann der Abnehmer durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten den Vertrag oder die Bestellung in Bezug auf den Teil des Produkts kündigen, der infolge der Nichtlieferung durch den Lieferanten nicht wie von den Parteien beabsichtigt verwendet werden kann.
9.6 Die Entschädigung nach Ziffer 9.4 und die Beendigung des Vertrages oder der Bestellung mit eingeschränkter Entschädigung nach Ziffer 9.5 sind die einzigen Rechtsmittel des Bestellers im Falle eines Verzugs des Lieferanten. Alle anderen Ansprüche gegen den Lieferanten aufgrund einer solchen Verzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat eine grobe Fahrlässigkeit begangen.
9.7 Kann der Abnehmer absehen, dass er das Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung nicht abnehmen kann, so hat er den Lieferanten unverzüglich und Schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, unter Angabe des Grundes und, wenn möglich, des Zeitpunkts, zu dem er die Lieferung abnehmen kann.
9.8 Nimmt der Abnehmer die Lieferung aus einem nicht vom Lieferanten zu vertretenden Grund nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt an, so hat der Abnehmer den zu diesem Zeitpunkt fälligen Teil des Vertragspreises so zu zahlen, als ob die Lieferung stattgefunden hätte. Der Lieferant lagert das Produkt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Abnehmers wird der Lieferant das Produkt außerdem auf dessen Kosten versichern.
9.9 Sofern die Nichtannahme der Lieferung durch den Abnehmer nicht auf einen der in Artikel 16.1 genannten Umstände zurückzuführen ist, kann der Lieferant den Abnehmer durch schriftliche Mitteilung auffordern, die Lieferung innerhalb von 60 Kalendertagen anzunehmen. Nimmt der Abnehmer aus einem Grund, der nicht dem Lieferanten zuzuschreiben ist und der nicht auf einen der in Artikel 16.1 genannten Umstände zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist an, kann der Lieferant den Vertrag oder die Bestellung durch Schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise auflösen. In einem solchen Fall hat der Lieferer Anspruch auf einen Ersatz des Schadens, der dem Lieferer durch den Verzug des Bestellers entstanden ist, einschließlich Folgeschäden und indirekte Schäden. Die Entschädigung darf den Teil des Vertragspreises nicht übersteigen, der auf den Teil des Produkts entfällt, für den der Vertrag oder die Bestellung gekündigt wird.
X. ENTSCHÄDIGUNG
10.1 Der Kunde verpflichtet sich, den Lieferanten von allen Klagen, Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden und Kosten freizustellen, die mit Verletzungen, Krankheiten oder dem Tod von Personen in Zusammenhang stehen, die sich aus dem Kauf, dem Besitz, dem Transport, dem Erhalt, der Handhabung, der Lagerung, der Änderung, der Verwendung oder dem Weiterverkauf des Produkts durch den Kunden ergeben.
10.2 Der Kunde haftet für jede Nutzung des Floox Produkts in einer Weise, die nicht durch die Vertragsbedingungen oder die AGB und/oder die vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Dokumentation zum Produkt erlaubt ist, sowie für jede Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsprogramms und der rechtzeitigen Installation von Updates für das Produkt, wie erforderlich.
10.3 Der Kunde haftet für alle Schäden oder Verluste von Eigentum, einschließlich des Eigentums des Kunden oder Dritter, die sich aus den vorgenannten Tätigkeiten ergeben. 10.4 Der Kunde trägt alle Schäden und Aufwendungen, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Ansprüchen, Klagen, Forderungen oder sonstigen Verfahren aufgrund der vorgenannten Handlungen entstehen.
XI. ZAHLUNG
11.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. 30 % des Preises werden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Bestellung in Rechnung gestellt, die restlichen 70 % zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts.
11.2 Die Zahlung des fälligen Preises gilt als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich auf dem Bankkonto des Lieferanten gutgeschrieben wurde.
11.3 Wenn der Abnehmer die Zahlung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt leistet, hat der Lieferant Anspruch auf Zinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung sowie auf Ersatz der Inkassokosten. Der anzuwendende Zinssatz ist der zwischen den Parteien vereinbarte Zinssatz oder, in Ermangelung eines solchen, 8 Prozentpunkte über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (HRG). Die Entschädigung für die Beitreibungskosten beträgt 1 % des Betrags, für den Verzugszinsen anfallen.
11.4 Im Falle eines Zahlungsverzugs kann der Lieferant nach vorheriger Schriftlicher Mitteilung an den Abnehmer die Ausführung des Vertrags oder der Bestellung bis zum Erhalt der Zahlung aussetzen.
11.5 Wenn der Abnehmer den fälligen Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten bezahlt hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag oder die Bestellung durch Schriftliche Mitteilung an den Abnehmer zu kündigen und außerdem Zinsen und eine Entschädigung für die Inkassokosten gemäß diesem Artikel sowie eine Entschädigung für die entstandenen Kosten und Schäden, einschließlich indirekter und Folgeschäden, zu verlangen.
XII. EIGENTUMSVORBEHALT
12.1 Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis der Abnehmer alle aufgrund des Vertrags oder der Bestellung geschuldeten Beträge, einschließlich des Kaufpreises, der Zinsen und eventueller zusätzlicher Kosten, vollständig beglichen hat.
12.2 Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht den in Artikel 8.1 vorgesehenen Gefahrübergang.
XIII. HAFTUNG FÜR MÄNGEL
13.1 Das Produkt muss mit dem Vertrag oder der Bestellung übereinstimmen. Gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts und der Abschnitte 13.2 bis 14.5 hat der Lieferant jeden Mangel oder jede Nichtübereinstimmung des Liefergegenstandes (nachstehend „Mangel“ genannt) zu beheben, der/die auf Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler zurückzuführen ist.
13.2 Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die auf eine vom Besteller gelieferte, vorgeschriebene oder spezifizierte Konstruktion, Material oder Herstellungsmethode zurückzuführen sind.
13.3 Der Lieferant haftet nur für Mängel, die unter den im Vertrag oder in der Bestellung vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Produkts auftreten.
13.4 Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, die nach dem Übergang der Gefahr auf den Kunden eingetreten sind, z.B. Mängel, die auf eine fehlerhafte oder unsachgemäße Installation, Wartung oder Reparatur oder eine vom Kunden oder von einem Dritten im Auftrag des Kunden vorgenommene Änderung zurückzuführen sind. Der Lieferant haftet nicht für normale Abnutzung oder Verschlechterung.
13.5 Die Haftung des Lieferanten ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb von drei Jahren ab Lieferung auftreten. Überschreitet die Nutzung des Produkts den vereinbarten Zeitraum, so verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend.
13.6 Wurde ein Mangel an einem Teil des Produkts behoben, so haftet der Lieferant für Mängel an dem reparierten oder ersetzten Teil während eines Jahres zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Produkt.
13.7 Der Lieferant haftet für Mängel an einem Teil des Produkts nicht länger als ein Jahr ab dem Ende der in Artikel 13.5 genannten Haftungsfrist oder ab dem Ende einer anderen von den Parteien vereinbarten Haftungsfrist.
Der Lieferant haftet insbesondere nicht für Mängel an Verschleißteilen, Überspannungsschutz, Leistungsschalter und Fehlerstromschutzschalter, AC-Trennschalter, Sicherungen, AC- und DC-Schütze, Leistungsmodule, Filter und Lüfter.
13.8 Der Besteller hat dem Lieferanten jeden auftretenden Mangel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss eine Beschreibung des Mangels enthalten. Die Anzeige muss in jedem Fall spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in Ziffer 13.5 genannten Frist oder der gegebenenfalls verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 13.6 erfolgen.
Wenn der Abnehmer dem Lieferanten einen Mangel nicht innerhalb der im ersten Absatz dieser Klausel genannten Fristen Schriftlich mitteilt, verliert der Abnehmer sein Recht auf Behebung des Mangels und alle anderen Rechte in Bezug auf den Mangel.
Ist der Mangel geeignet, einen Schaden zu verursachen, so hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Kunde trägt das Risiko eines Schadens am Produkt, der sich aus der Unterlassung der Mitteilung ergibt. Der Abnehmer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen und diesbezüglich die Anweisungen des Lieferanten zu befolgen.
13.9 Nach Eingang der Mitteilung gemäß Ziffer 13.8 hat der Lieferant den Mangel unverzüglich auf seine Kosten nach Maßgabe der Ziffern 13.1 bis 14.5 zu beseitigen. Die Zeit für die Nachbesserungsarbeiten ist so zu wählen, dass sie den Betrieb des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt.
Die Nachbesserungsarbeiten werden an dem Ort durchgeführt, an dem sich der Liefergegenstand befindet, es sei denn, der Lieferant hält es für zweckmäßiger, den Liefergegenstand zu ihm oder an einen von ihm bestimmten Ort zu senden.
Kann der Mangel durch den Austausch oder die Reparatur eines schadhaften Teils behoben werden und erfordert der Aus- und Wiedereinbau des Teils keine besonderen Kenntnisse, so kann der Lieferant verlangen, dass das schadhafte Teil zu ihm oder an einen von ihm angegebenen Bestimmungsort geschickt wird. In einem solchen Fall hat der Lieferant seine Verpflichtungen in Bezug auf den Mangel erfüllt, wenn er dem Abnehmer ein ordnungsgemäß repariertes Teil oder ein Ersatzteil liefert.
13.10 Der Abnehmer hat auf eigene Kosten den Zugang zum Produkt zu ermöglichen und alle Eingriffe an anderen Geräten als dem Produkt zu veranlassen, soweit sie zur Behebung des Mangels erforderlich sind.
13.11 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder von Teilen des Liefergegenstandes zum und vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferant verantwortlich ist, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Abnehmer hat die Anweisungen des Lieferanten bezüglich eines solchen Transports zu befolgen.
13.12 Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die zusätzlichen Kosten, die dem Lieferanten bei der Beseitigung eines Mangels entstehen, der dadurch verursacht wird, dass sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort befindet als dem im Vertrag oder in der Bestellung für die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes angegebenen Ort oder, falls dieser nicht angegeben ist, dem Ort der Lieferung. 13.13 Ersetzte mangelhafte Teile werden dem Lieferanten zur Verfügung gestellt und gehen in sein Eigentum über.
13.14 Wenn der Abnehmer die in Artikel 13.8 genannte Mitteilung gemacht hat und kein Mangel festgestellt wird, für den der Lieferant verantwortlich ist, hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch die Mitteilung entstanden sind.
13.15 Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen nach Ziffer 13.9 oder 14.4 nicht nach, so kann der Besteller Schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten setzen, die einen Monat nicht unterschreiten darf.
Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen innerhalb dieser angemessenen Nachfrist nicht nach, kann der Besteller die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten auf Risiko und Kosten des Lieferanten selbst durchführen oder einen Dritten damit beauftragen, sofern der Besteller den Lieferanten Schriftlich benachrichtigt und der Lieferant dem Besteller schriftlich zustimmt.
Hat der Besteller oder ein Dritter die Nachbesserung erfolgreich durchgeführt, so ist die Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten durch den Lieferanten auf einen maximalen Nettowert von 10 Prozent des Verkaufspreises des Gerätes beschränkt und stellt eine vollständige Abgeltung der Haftung des Lieferanten für diesen Mangel dar.
13.16 Wurde der Mangel nicht gemäß Ziffer 13.15 erfolgreich behoben:
a) Der Kunde hat Anspruch auf eine Minderung des Vertrags- oder Bestellpreises im Verhältnis zum geminderten Wert des Produkts, wobei diese Minderung in keinem Fall 10 % des Vertrags- oder Bestellpreises übersteigen darf.
b) Ungeachtet des Vorstehenden kann der Besteller den Vertrag oder die Bestellung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten in Bezug auf den betreffenden Teil des Vertrages oder der Bestellung kündigen, wenn der Mangel so erheblich ist, dass dem Besteller die Vorteile des Vertrages oder der Bestellung in Bezug auf das Produkt oder einen wesentlichen Teil davon entzogen werden.
13.17 Mit Ausnahme der Bestimmungen in den Ziffern 13.1 bis 13.16 haftet der Lieferant nicht für Mängel. Dementsprechend haftet der Lieferant nicht für andere Schäden, die der Mangel verursachen kann, einschließlich Produktionsausfall, entgangener Gewinn und andere indirekte Schäden.
XIV. HAFTUNG FÜR DIE VERLETZUNG GEISTIGER EIGENTUMSRECHTE
14.1 Sofern nicht anders vereinbart, haftet der Lieferant dem Abnehmer gegenüber nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 14.2 bis 14.5 für die Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten Dritter im Land des Abnehmers. In einem solchen Fall stellt der Lieferant den Besteller von Ansprüchen Dritter frei, sofern diese Ansprüche durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vom Lieferanten genehmigten Vergleich bestätigt werden. Der Lieferant haftet jedoch nicht für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall und Verlust von Aufträgen oder Kundenbestellungen.
14.2 Der Lieferant haftet nicht für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich ergeben aus:
- der Verwendung des Produkts außerhalb des Landes des Auftraggebers;
- der Verwendung des Produkts auf eine andere als die vereinbarte Art und Weise oder auf eine Art und Weise, die der Lieferant nicht vorhersehen konnte;
- der Verwendung des Produkts in Verbindung mit Geräten oder Software, die nicht vom Lieferanten geliefert wurden, oder
- einer vom Auftraggeber vorgeschriebenen oder spezifizierten Gestaltung oder Konstruktion.
14.3 Der Lieferant ist nur dann haftbar, wenn der Besteller den Lieferanten unverzüglich und schriftlich über die in Artikel 14.1 genannten Ansprüche informiert und dem Lieferanten die Möglichkeit gibt, zu entscheiden, wie der Anspruch zu behandeln ist.
14.4 Die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum wird nach Wahl des Lieferanten wie folgt beseitigt:
- dem Kunden das Recht zur Nutzung des Produkts zu gewähren,
- das Produkt so anzupassen, dass die Verletzung nicht mehr besteht, oder
- das Produkt durch ein anderes Produkt zu ersetzen, das ohne Verletzung der betreffenden Rechte an geistigem Eigentum genutzt werden kann.
14.5 Stellt der Lieferant die Verletzung nicht unverzüglich gemäß Ziffer 14.4 ab, so gelten die Ziffern 13.15, 13.16 und 13.17.
XV. ÜBERTRAGUNG DER HAFTUNG FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH DAS PRODUKT VERURSACHT WERDEN
15.1 Der Lieferant haftet nicht für Sachschäden, die durch das Produkt nach dessen Lieferung und während es sich im Besitz des Bestellers befindet, verursacht werden. Der Lieferant haftet auch nicht für Schäden an vom Kunden hergestellten Produkten oder an Produkten, deren Bestandteil die Produkte des Kunden sind.
Wird der Lieferant gegenüber einem Dritten für einen solchen Sachschaden im Sinne des vorstehenden Absatzes haftbar gemacht, so hat der Abnehmer den Lieferanten zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.
Macht ein Dritter gegenüber einer der Parteien einen Schadensersatzanspruch im Sinne dieses Absatzes geltend, so hat die letztere Partei die andere Partei unverzüglich Schriftlich zu informieren.
Der Lieferant und der Abnehmer sind gegenseitig verpflichtet, die Vorladung des jeweils anderen vor ein Gericht oder Schiedsgericht zuzulassen, das Schadensersatzansprüche prüft, die gegen eine von ihnen aufgrund eines angeblich durch das Produkt verursachten Schadens erhoben werden. Die Haftung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer wird jedoch gemäß Artikel 20.2 geregelt.
XVI. HÖHERE GEWALT
16.1 Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder der Bestellung auszusetzen, soweit diese Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert oder unzumutbar erschwert wird, d.h. durch einen der folgenden Umstände: Arbeitskonflikte und alle Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen. wie z.B. Feuer, Krieg, umfassende militärische Mobilmachung, Aufstände, Requisitionen, Beschlagnahmungen, Embargos, Beschränkungen des Einsatzes von Energie, Währung und Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Handlungen und Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen durch Unterlieferanten, die durch einen der in dieser Klausel genannten Umstände verursacht werden.
Ein in dieser Klausel genannter Umstand, unabhängig davon, ob er vor oder nach dem Abschluss des Vertrags oder der Bestellung eintritt, berechtigt nur dann zur Aussetzung, wenn seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrags oder der Bestellung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags oder der Bestellung nicht vorhersehbar waren.
16.2 Die Partei, die behauptet, von höherer Gewalt betroffen zu sein, hat die andere Partei unverzüglich Schriftlich über den Eintritt und das Ende eines solchen Umstandes zu unterrichten. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, so hat die andere Partei Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Mehrkosten, die sie bei Eingang einer solchen Mitteilung hätte vermeiden können.
Wenn der Kunde durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, hat er dem Lieferanten die Kosten zu erstatten, die ihm für die Lagerung, die Sicherung und den Schutz des Produkts sowie für die Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung seiner sonstigen Tätigkeiten entstehen.
16.3 Ungeachtet der Bestimmungen dieser AVB ist jede Partei berechtigt, den Vertrag oder die Bestellung durch Schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Erfüllung des Vertrages oder der Bestellung gemäß Ziffer 16.1 für mehr als sechs Monate ausgesetzt wird.
XVII. AUSSETZUNG
17.1 Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder der Bestellung auszusetzen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die andere Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Die Partei, die die Erfüllung des Vertrages oder der Bestellung aussetzt, hat die andere Partei unverzüglich Schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
XVIII. KÜNDIGUNG
18.1 Wenn der Abnehmer beschließt, den Vertrag aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, zu kündigen, hat der Abnehmer einen Plan für die ordnungsgemäße Beendigung des Vertrages zu vereinbaren, in dem das Verfahren und die Fristen zur Vermeidung von Unterbrechungen oder Schäden festgelegt sind. Darüber hinaus hat er dem Auftragnehmer den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
XIX. FOLGESCHÄDEN
19.1 Sofern in diesen AVB oder im Falle grober Fahrlässigkeit nichts anderes bestimmt ist, haftet keine der Parteien der anderen gegenüber für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen oder Bestellungen sowie für alle anderen Folgen oder indirekten Schäden, unabhängig davon, ob der Schaden vorhersehbar war oder nicht.
XX. GERICHTSSTAND UND GELTENDES RECHT
20.1 Diese AGB unterliegen dem spanischen Recht.
20.2 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Bestellung sind gütlich zwischen den Parteien beizulegen. Für den Fall, dass die Unstimmigkeit nicht gütlich beigelegt werden kann, verzichten die Parteien ausdrücklich auf jede andere Gerichtsbarkeit, die ihnen zusteht, und unterwerfen sich den Gerichten der Stadt Barcelona zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den vorliegenden AVB ergeben könnten.
20.3 Der Vertrag oder die Bestellung unterliegt dem materiellen Recht des Landes, in dem der Lieferant ansässig ist.< [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]